Abmahnung wegen der Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon

Die Quante-Design GmbH lässt über die Kanzlei Dr. Bahr die von Amazon zur Verfügung gestellte (nach meiner Kenntnis nicht abschaltbare) Weiterempfehlungsfunktion als wettbewerbswidrig abmahnen – konkret geht es um die Weiterempfehlung per E-Mail.

Man beruft sich unter anderem auf das Urteil des BGH vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12, obwohl die Weiterempfehlungs-E-Mail von Amazon deutlich anders gestaltet ist, als die im BGH-Urteil streitgegenständliche E-Mail. Empfehlen kann nur, wer bei Amazon eingeloggt ist und die E-Mail wird im Namen des Empfehlenden und unter Angabe der E-Mail-Adresse des Empfehlenden versendet, allerdings über den Server von Amazon.

Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass die Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon nicht rechtskonform ist, müsste Amazon reagieren, damit man weiter über deren Plattform verkaufen kann.

Ein Abmahnrisiko besteht hier im Moment und die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Interview für Legal Tribune Online zur pro bono Tätigkeit

Die Legal Tribune Online hat mich zur pro bono Tätigkeit befragt.

Den Artikel gibt es hier: http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/guter-zweck-rechtsanwaelte-pro-bono/

kostenloses E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing

E-Book von Schwenke & Dramburg sowie allfacebook.deRechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing

Gericht verweigert Beschlagnahme des Computers

Dem Beschuldigten wird die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten vorgeworfen; Verstoß gegen §§ 33, 22 KunstUrhG. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt,

sämtliche Computer einschließlich externes Modem und externer Speichermedien, wie z.B. externer Wechselfestplatten, CD-Roms, DVDs, Disketten oder ZIP-Medien.

zu beschlagnahmen.

Warum, fragt sich berechtigter Weise auch das Gericht und erklärt:

Aufgrund der geführten Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht, im Hinblick auf den genannten Straftatbestand, in dem er zu einer nicht näher feststellbaren Zeit … ein Foto der Geschädigten … ohne deren Einverständnis ins Internet stellte.

Die Notwendigkeit der Beschlagnahme der im Antrag der Staatsanwaltschaft benannten Gegenstände (Anmerkung: Computer und Festplatten) ist jedoch nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, was mit der Beschlagnahme dieser Gegenstände bewiesen werden soll, zumal bereits feststeht, dass der Beschuldigte der Fotograf des veröffentlichten Fotos war und sich somit mit Sicherheit digital gespeicherte Kopien in seinem Besitz befinden und das die Veröffentlichung des Bildes auf der vom Beschuldigten betriebenen Internetseite erfolgte.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom … darauf verweist, dass die Durchsuchung auch dem Ziel diene, die übrigen Frauen auf Blatt … der Akte nahmhaft zu machen, damit überprüft werden kann, ob diese ihr Einverständnis erteilt haben, ist dieser Hinweis nicht geeignet, die beantragte Maßnahme anzuordnen, weil dies eine Ermittlung ins Blaue ist und auf reine Ausforschung hinausläuft, da es hinsichtlich dieser Bilder derzeit keinerlei konkrete Hinweise auf Vorliegen von stafbaren Verhalten des Beschuldigten gibt.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft … war daher zurückzuweisen.

Wieder einmal wurde die wochenlange Beschlagnahme der Computer und Festplatten, d.h. der notwendigsten Arbeitsmittel des Fotografen, beantragt, obwohl dies wohl zu keinerlei neuen Erkenntnissen zum konkreten Tatvorwurf geführt hätte. Aber es ist ja schön, wenn man die Festplatten schon mal vorliegen hat, man weiß ja nie wozu man die mal noch gebrauchen könnte.

Dank eines besonnen Richters konnte der Mandant mit seinen Arbeitsmitteln weiterarbeiten und die Sache wurde dennoch zufriedenstellend für alle geklärt.

Achso, was er mit dem „Modem“ wollte ist natürlich völlig unklar 😉

Filesharing: Urheberrechtsverletzung rechtssicher festgestellt – oder doch nicht?

Abmahnanwälte behaupten ja immer, dass entsprechend dem beigefügten Beschluss des LG Köln eine Urheberrechtsverletzung zweifelsfrei festgestellt sei – Fehler ausgeschlossen. Nun scheint doch mal ein Fehler unterlaufen zu sein – jedenfalls erklärt die Abmahnkanzlei ihre Abmahnung – modifizierte Unterlassungserklärung wurde bereits abgegeben – für gegenstandslos. Bin gespannt, ob die Kanzlei in anderen Fällen auch mal eine Klage wagt.

Filesharing Abmahnung – erster Mahnbescheid

Nun betreue ich schon seit einigen Jahren Filesharing Abmahnungen, aber abgesehen von einer Klage vor einigen Jahren ist bislang nie ernsthaft etwas passiert. Gut, viele Mandanten entscheiden sich dafür, neben der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung auch irgendwas zu zahlen – sei es nun in Raten oder ein deutlich geringerer Betrag als gefordert. Aber auch all diejenigen, die entspannt genug waren und nix gezahlt haben, blieben bislang verschont. Nun liegt der erste Mahnbescheid einer bekannten süddeutschen Abmahnkanzlei vor – kurz vor der Verjährung. Schön, dass sich die Mandantschaft für den Widerspruch entschieden hat.
Es bleibt abzuwarten, ob eine Anspruchsbegründung folgt.

Eskalationsstufe

Von cleveren Inkassoanwälten lernen:

unser an Sie gerichtetes Mahnschreiben konnte nicht zugestellt werden, da die von Ihnen
angegebene Anschrift nicht zutreffend war. Auf unsere im Anschluß daran an Sie gesandte
E-Mail haben Sie nicht reagiert und keine Zahlungen geleistet. Ihre Akte wurde nunmehr hier in
die Prozeßabteilung zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen überstellt. Damit hat der
Inkassovorgang nunmehr die letzte Eskalationsstufe vor dem wohl jetzt unausweichlichen
Gerichtsverfahren erreicht.

Liebe Inkassoanwälte, wollt Ihr die „zustellfähige“ Adresse meines Mandanten in Südamerika wissen?

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AK3R-8GDD-PMFX-7ENB-YK8

bis 15.07.2010 einzulösen

Bitte kurzen Kommentar wenn ihn jemand eingelöst hat – Danke!

Ich bin kein Terrorist

Kann mir mal einer Sinn und Zweck einer solchen Abfrage und Checkbox-Bestätigung vor dem Download einer kostenlosen Software erklären – die spinnen, die Amis!

To download this software you must meet the following export eligibility requirements and accept the following license terms.

Export Eligibility Requirements Please confirm:

    I am not a citizen, national or resident of, and am not under the control of, the government of any country to which the United States has prohibited export of technical information, such as (as of 03/24/06): Cuba, Iran, Libya, North Korea, Sudan, or Syria.

    I will not download or otherwise export or re-export the software, directly or indirectly, to the above-prohibited countries nor to citizens, national or residents of those countries.

    I am not listed on the United States Department of Treasury list of Specially Designated Nationals, Specially Designated Terrorists, and Specially Designated Narcotics Traffickers, nor am I listed on the United States Department of Commerce Table of Denial Orders.

    I will not download or otherwise export or re-export the software, directly or indirectly, to persons on the above-mentioned lists.

    I will not use the software for, and will not allow the software to be used for, any purposes prohibited by United States law, including, without limitation, for the development, design, manufacture or production of nuclear, chemical, or biological weapons of mass destruction.

I confirm the accuracy of the statements above

angezeigt

Jetzt habe ich mir als Anwalt die erste Strafanzeige eingefangen. Der Gegner bezichtigt meinen Mandanten des Diebstahls und hat in einem Rundumschlag gleich auch mich wegen Beihilfe zu diesem Diebstahl und Hehlerei angezeigt. Immerhin geht es um eine sechstellige Summe. Ein Ermittlungsverfahren läuft wohl noch, wobei dem ermittelnden Polizeikommisar meine telefonische Mitteilung genügte, dass ich mich dazu nicht weiter äußere. Von meinem Mandanten wollte er dies schrifltlich haben.

Die Anzeige sendete der Anzeigenerstatter „zur weiteren Bearbeitung“ übrigens auch an die Landesregierung von Sachsen und Frau Bundeskanzlerin Dr. Merkel.